Förderverein
Förderverein der Gerhart-Hauptmann-Schule
Der Förderverein der Gerhart-Hauptmann-Schule e.V. in Freiburg ist ein gemeinnütziger Verein, der sich aus Eltern, Lehrkräften und Unterstützern zusammensetzt.
Die Einnahmen des Vereins stammen zum großen Teil aus Aktivitäten, die der Förderverein zusammen mit Lehrkräften, Schüler:innen und Eltern durchführt.
Großzügige Spenden und nicht zuletzt die Mitgliedsbeiträge der Angehörigen des Vereins helfen mit, die gemeinnützigen Aufgaben des Vereins zu erfüllen.
Förderverein der Gerhart-Hauptmann-Schule Freiburg e.V.
Matthias Glaser (1. Vorstand), Florian Stopfel (2. Vorstand)
Hofackerstr. 75, 79110 Freiburg
0761 201-7520
foerderverein@ghs-freiburg.de
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Mit einer Familien- oder Einzelmitgliedschaft (Mindestbeitrag 10 € pro Jahr) können auch Sie mit uns gemeinsam eine Menge bewirken.
Auch Spenden sind willkommen!
Wir freuen uns auf Sie!
Mitglied werden!**gleich hier "online" anmelden!
oder einfach die hier zum Download bereitgestellte Beitrittserklärung ausfüllen und diese entweder per E-Mail an unsere Mailadresse
oder per Post an die Gerhart-Hauptmann-Schule senden.
Download: 2024-09-09_Beitrittserklarung_Foerderverein_GHS_FA.pdf
Unser Einsatz
Der Förderverein unterstützt Eltern, Lehrer:innen und Schüler:innen bei verschiedenen Projekten und Aktivitäten, die den üblichen Rahmen und die Möglichkeiten der Schule übersteigen.
Sei es im oder außerhalb des Unterrichts, wie beispielsweise bei der Neugestaltung des Schulhofs, bei Schlittentagen oder Theaterstücken.
Besonders freuen wir uns, dass durch die Unterstützung des Fördervereins wieder verschiedene AGs für die Kinder angeboten werden können , die den Schulalltag der Kinder um weitere tolle Erfahrungen ergänzen.
Nach dem Motto "jedes Kind soll schwimmen können" bietet der Förderverein im Sinne der Chancengleichheit Zusatzschwimmkurse für alle Kinder an der Schule an.
Durch die „Fördi-Fitness-Challenge“ soll die tägliche Bewegungszeit der Kinder erhöht werden. Diese treten die Kinder immer mit viel
Motivation und großer Freude an. Neben all den bildungspädagogischen Zusatzangeboten unterstützt der Förderverein auch finanziell die Schule mit Sach- und Geldspenden. So bekommen zum Beispiel die neuen Erstklässler jedes Schuljahr eine gut gefüllte Spielekiste für den Pausenhof oder der Nikolaus bringt Geschenke.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Schulförderverein die Bildung und pädagogische Begleitung aller Kinder an der Schule unterstützt: mit Wissen, Ideen, Engagement, Geld- und Sachspenden sowie durch große Eigeninitiative.
Satzung des Fördervereins der Gerhart- Hauptmann- Schule Freiburg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gerhart- Hauptmann- Schule Freiburg“, nachfolgend als „Verein“ bezeichnet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz,,e.V.".
- Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
§2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein bezweckt, die Gerhart-Hauptmann-Schule in ihrem sozialen, pädagogischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen.
- Die Förderung drückt sich aus in materiellen, ideellen und personellen Unterstützungen pädagogischer, unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten; insbesondere in der Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen, die den üblichen Rahmen und die Möglichkeiten der Schule übersteigen.
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung. Entsprechend ist jeder Beschluss über die Änderung der Satzung vor dessen Anmeldung beim Amtgerichtsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
- Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- durch die freiwillige und schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
- durch förmliche Ausschließung aus dem Verein. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, die Satzung oder das Vereinsinteresse verstoßen hat.
- durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens zwei Jahre die Beträge nicht entrichtet worden sind. Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung, wenn dies die Vereinsinteressen gebieten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, unter Angaben des Zweckes, einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch geeignete Veröffentlichung mindestens zehn Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer, sowie bis zu sieben Beisitzern" Dem Vorstand soll mindestens je ein Vertreter der Schule und des Elternbeirates angehören.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vorstand sind im Sinne von
§ 26 BGB der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner regulären Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich.
§ 6 Beschlüsse
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
- Reguläre Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
- Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 10 Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.04.2007 in Freiburg erstellt und beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Förderverein der Gerhart-Hauptmann-Schule Freiburg e.V.
Hofackerstr. 75, 79110 Freiburg
0761 201-7520
foerderverein@ghs-freiburg.de